Aufenthalt und Unterbringung während des Asylverfahrens

Paar - eine Person legt der anderen den Arm um die Schulter

Nach Stellung des Asylantrags erhältst du eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich deine Aufnahmeeinrichtung befindet („Residenzpflicht“). Wenn du dieses Gebiet verlassen möchtest, benötigst du eine Erlaubnis vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die „Residenzpflicht“ entfällt nach drei Monaten. Dann wird die Aufenthaltsgestattung auf ganz Deutschland ausgeweitet. Streicht die Ausländerbehörde nicht von sich aus die Residenzpflicht, solltest du das beantragen, damit du keine Schwierigkeiten bei einer Kontrolle bekommst.

Bis zur Entscheidung über deinen Asylantrag, längstens aber für 18 Monate (Familien 6 Monate), bist du verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Nach dieser Zeit werden Asylbewerber*innen meistens in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen) untergebracht. In manchen Bundesländern und Städten ist auch die Unterbringung in Wohnungen möglich.

Kommst du aus einem der sogenannten sicheren Herkunftsländer (EU-Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), musst du während des gesamten Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

Hast du eine schwere Krankheit, kannst du beantragen, in eine Wohnung ziehen zu dürfen.

In manchen Städten gibt es spezielle Unterkünfte für lesbische, schwule, bisexuelle und trans* Geflüchtete. Die lokalen Migrationsberatungsstellen geben Auskunft darüber. Weitere Informationen dazu findest du auch hier.

Leben Familienangehörige oder dein*e Lebenspartner*in bereits in Deutschland, kannst du einen Antrag stellen, umziehen zu dürfen. Auch die Familienangehörigen oder der*die Lebenspartner*in können einen Umzug beantragen.

Den Antrag musst du bei der Ausländerbehörde stellen, die für den Ort zuständig ist, an dem du dich aufhalten musst. Am besten lässt du dich von der Asylberatung unterstützen.