Nach der Anerkennung

ein Paar links und eine Person rechts gezeichnet

Bist du asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt, erhältst du eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und einen Reiseausweis für Flüchtlinge („blauer Pass“). Du bist berechtigt, in Deutschland zu arbeiten, und hast Anspruch auf Sozialleistungen. Es ist außerdem möglich, dass deine*e Ehepartner*in und deine minderjährigen Kinder zu dir nach Deutschland kommen (Familiennachzug). Weitere Informationen

Bist du subsidiär schutzberechtigt, erhältst du eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Du bist berechtigt, in Deutschland zu arbeiten, und hast Anspruch auf Sozialleistungen. Ein Nachzug von Familienangehörigen ist nur im Einzelfall möglich. Weitere Informationen

Bei einem nationalen Abschiebungsverbot erhältst du eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Du bist berechtigt, in Deutschland zu arbeiten, und hast Anspruch auf Sozialleistungen. Ein Nachzug von Familienangehörigen ist nur im Ausnahmefall möglich. Weitere Informationen

Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie für Menschen, die wegen eines Abschiebungsverbots erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, gilt eine Wohnsitzauflage. Das heißt: Nach Abschluss des Asylverfahrens musst du in dem Bundesland wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde. Weitere Informationen

Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte*r oder anerkannter Flüchtling hast, muss dein*e Lebenspartner*in ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Weitere Informationen